Es habe Shuttle-Busse gegeben und Möglichkeiten, sich mit motorisierten Fahrzeugen zu bewegen oder mitzufahren. Eine Suche nach dieser Person habe nicht stattgefunden. Bezüglich des Schuhs werde die Polizei zitiert, dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich A. nach dem Stillstand des Unfallfahrzeugs von der Beifahrerseite zur Fahrerseite bewegt und erst dort seinen Schuh verloren habe. Dies habe er in den Einvernahmen auch stets betont. Dass der Berufungskläger auf der Fahrerseite ausgestiegen sei, sei mit dem Schrägstand sehr erklärbar. Erst recht, wenn es nicht um einen Personenwagen gehe, wo man klettern müsse.