2.4. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ergänzen, vorliegend gehe es um einen Indizienprozess. B. habe das Verhalten des Berufungsklägers erwähnt. Es habe einen «Chlapf» gegeben, der sehr viel Arbeit kaputt gemacht habe, sehr viel emotionale Freude getrübt habe. Dass dann das Verhalten aufgeregt sei, vielleicht auf eine Art, wie es ein ausgeruhter, überlegter Bürger nicht an den Tag legen würde, erstaune nicht. Die Aussagen von B. seien deshalb nichts, was sich mit den Aussagen des Berufungsklägers nicht vertragen würde. Es habe Shuttle-Busse gegeben und Möglichkeiten, sich mit motorisierten Fahrzeugen zu bewegen oder mitzufahren.