Aufgrund der zahlreichen Indizien, die für den Beschuldigten als Lenker sprechen würden, sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handle. Dem Gericht würden somit, in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles, keinerlei vernünftige Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den Lieferwagen im Unfallzeitpunkt selbst gelenkt habe.