Im Gegenteil lasse es Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen aufkommen. Aus obigen Erwägungen ergebe sich, dass nebst den Aussagen des Beschuldigten selbst, keinerlei Indizien dafür sprechen würden, dass ein Dritter Lenker des Lieferwagens gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Indizien, die für den Beschuldigten als Lenker sprechen würden, sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handle.