Da das T-Shirt des Dritten nicht als Untersuchungsgut vorliege, könne der Forensisch Naturwissenschaftliche Dienst keine Aussagen treffen, ob dieses Textil vom unbekannten Lenker oder aus dem Fundus des Beschuldigten stamme. Aus dem Bericht des Forensisch Naturwissenschaftlichen Dienstes könne demnach weder etwas zugunsten noch zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, habe der Beschuldigte angegeben, der Turner habe in Stein AR oder Hundwil AR übernachtet und habe ein grünblaues T-Shirt mit der Aufschrift des Vereins getragen. Aus den Nachfor-