Am Abrieb ab der Drucktaste zur Gurtentriegelung hätte ein Hauptprofil nachgewiesen werden können, welches wiederum dem Beschuldigten zuzuordnen sei. Es seien vereinzelt weitere DNA-Merkmale gefunden worden, da diese jedoch sehr schwach vorhanden gewesen seien, würden diese keine Interpretation zulassen. Da ab dem Abrieb ab der Gurtschlosszunge und ab dem Lenkrad ausser der DNA des Beschuldigten keine weitere DNA gefunden worden sei, würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass eine zweite, mit dem Beschuldigen nicht verwandte Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten hätte. Dies wäre eigentlich zu erwarten gewesen, hätte eine