Als sie diesem angegeben habe, sie habe die Polizei bereits verständigt, habe dieser verärgert gewirkt. Diese Aussagen seien von B. sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Befragung gemacht worden und seien somit verwertbar. Das Verhalten des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass die Drittperson von niemandem gesehen worden sei, seien Indizien dafür, dass diese Drittperson nicht existiert hätte und der Beschuldigte selbst der Lenker des Lieferwagens gewesen sei.