Als die Polizei kurze Zeit nach dem Unfall bei der Unfallstelle eingetroffen sei, hätten sie lediglich den Beschuldigten sowie B. und ihre Tochter vorgefunden. B. habe anlässlich ihrer Aussagen angegeben, sie habe lediglich den Beschuldigten am Unfallort angetroffen, sie sei jedoch erst einige Minuten nach dem Unfall eingetroffen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle weiterfahren und keinesfalls die Polizei verständigen. Als sie diesem angegeben habe, sie habe die Polizei bereits verständigt, habe dieser verärgert gewirkt.