Abgesehen davon seien keinerlei Indizien bzw. Hinweise vorhanden, welche die Aussagen des Beschuldigten untermauern würden. Hinzu komme, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe einem ihm völlig Unbekannten sein Geschäftsauto überlassen, nicht sehr glaubhaft seien. Aus den Aussagen des Beschuldigten könne insgesamt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Als die Polizei kurze Zeit nach dem Unfall bei der Unfallstelle eingetroffen sei, hätten sie lediglich den Beschuldigten sowie B. und ihre Tochter vorgefunden.