2.3. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, H., ein Freund des Beschuldigten, habe anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2014 angegeben, sie hätten sich während des Turnfests mit einigen Leuten eines Turnvereins unterhalten. Diese hätten blaugrüne T-Shirts getragen. Diese Aussage stimme mit der Aussage des Beschuldigten überein. Zudem habe die Polizei das Fahrrad des Beschuldigten, wie von ihm erwähnt, in seinem Lieferwagen vorgefunden. Abgesehen davon seien keinerlei Indizien bzw. Hinweise vorhanden, welche die Aussagen des Beschuldigten untermauern würden.