2.2. Die Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht entgegnet, es sei durchaus legitim, von einer Hypothese auszugehen. Dabei gelte es zu überprüfen, ob diese stimme. Es würden, neben den Aussagen des Berufungsklägers, keine anderen Indizien vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass er das Fahrzeug nicht selbst gefahren habe. Eine Erklärung, dass der Airbag nicht ausgelöst worden sei, sei gemäss Hersteller mögliches nicht angeschnallt sein des Fahrers. Der Berufungskläger habe selbst ausgesagt, er habe die Tendenz, sich nicht anzugurten. Dies spreche als weiteres Indiz für ihn als Fahrer.