Fahrersitz hätten türkisfarbene Baumwollfasern festgestellt werden können. Als der stark alkoholisierte Berufungskläger durch den Unfall erwacht sei, habe er geglaubt und gehofft, dass der Schaden klein sei und habe versucht, die Sache ohne Polizei zu klären. Sofort und stets habe der Berufungskläger gesagt, dass der Lenker des Fahrzeugs verschwunden sei. Sodann könne sich der Berufungskläger den Umstand, dass der Airbag nicht ausgelöst worden sei, nicht erklären.