Auf der Fahrt sei der Berufungskläger auf dem Beifahrersitz eingenickt. Er habe auf den Knall, den der Unfall verursacht habe, äusserst schockiert und aufgedreht reagiert. Er sei auf den Fahrersitz gerutscht, sei ausgestiegen, habe sich nach oben zur Strasse begeben, sei wieder nach unten zum Lieferwagen gelaufen und habe diesen starten wollen. Im Schock habe der Berufungskläger vielleicht nicht vernünftig gehandelt, aber durchaus nachvollziehbar. Auf dem 39 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang