Der Berufungskläger habe beabsichtigt, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, sofern er Alkohol trinken würde. Der Berufungskläger habe von Beginn an glaubhaft dargelegt, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht von ihm, sondern von einem Turner, den er am Turnfest getroffen habe, gelenkt worden sei. Sein Fahrzeug habe er beim Zielparkplatz in Appenzell parkiert. H. habe bestätigt, dass er sich gemeinsam mit A. neben Turnern aufgehalten habe, die ein grün/blaues T-Shirt getragen hätten und dass man mit ihnen gesprochen habe.