Viele dieser Vereine hätten nach der Turnfestfeier in der Region übernachtet, wobei die ursprüngliche Zuteilung der Übernachtungsmöglichkeit nicht eingehalten worden sei. Damals sei der Berufungskläger mit dem Aufbau seines Geschäfts beschäftigt gewesen, er sei kurz vor der Heirat gestanden, seine Frau sei hochschwanger gewesen und er sei privat und beruflich gefordert gewesen. Ans Turnfest sei er mit dem Kleinbus des Geschäfts gefahren und er habe sein Fahrrad in den Lieferwagen geladen. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, sofern er Alkohol trinken würde.