5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘400.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 8‘280.20, insgesamt Fr. 10'680.20, gehen im Umfang von Fr. 8‘544.20 zu Lasten der beschuldigten Person und im Umfang von Fr. 2‘136.00 zu Lasten des Staates. 6. Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit pauschal Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt) für die Verteidigung zu entschädigen.» 5. Gegen dieses Urteil, gleichentags versandt, meldete die Verteidigerin von A. am 10. Juli 2019 rechtzeitig die Berufung an.