«1. 1.1. A. wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen. 37 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.2. A. wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustands im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.