Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Vorliegend gelangte das Kantonsgericht in Würdigung sämtlicher Indizien zweifelsfrei zur Überzeugung, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt hatte. Erwägungen: I.