Bestreitet der Beschuldigte, ein Motorfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls selber gelenkt zu haben und beruft sich darauf, ein flüchtiger Bekannter, den er kurz zuvor kennengelernt habe, habe das Fahrzeug gelenkt, ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Umstände, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderruflich feststehen. Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können.