5.4. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die verfügte Wiederherstellung nicht geeignet und erforderlich sei, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Auch bestreitet er nicht, dass er den Alpwegausbau nicht gutgläubig vorgenommen hat. Er muss deshalb in Kauf nehmen, dass die Baukommission Inneres Land AI das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands höher gewichtete als seine finanziellen Nachteile. Die weiteren Interessen des Beschwerdeführers, nämlich sein Senntumsrecht und die genügende Erschliessung der Alp stellen keine Gründe dar, welche dem Rückbau des unbewilligten Ausbaus entgegenstehen.