O., Rz. 6.33). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss der Abbruch einer Baute geeignet und erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes muss entgegenstehenden privaten Interessen am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten überwiegen (vgl. Muggli, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).