Die grundsätzliche Pflicht der Behörden, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu sorgen, bedeutet nicht, dass rechtswidrige Bauten automatisch abgebrochen werden müssen. Vielmehr hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das Verhältnismässigkeitsprinzip der Anordnung eines Abbruchs entgegensteht (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.33).