Stehe aber fest, dass keine Baubewilligung erteilt werde, sei nur noch zu prüfen, welche Gründe dem Rückbau der unbewilligten Baute entgegenstünden. Das Interesse an der Anlage sei, da sie mangels Bewilligungsfähigkeit gerade nicht habe erstellt werden dürfen, kein solcher Grund. 5.3. Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG). 34 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang