5.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass an der Trennung von Bauland und Nichtbauland ein grundlegend öffentliches Interesse bestehe. Sowohl das Senntumsrecht, welches nur das Recht einräume, Vieh über fremde Grundstücke zu treiben, es hier aber um eine Baute auf eigenem Land gehe, als auch die Erschliessung der Alp sei unerheblich. Diese Interessen spielten bei der Erteilung der Baubewilligung eine Rolle. Stehe aber fest, dass keine Baubewilligung erteilt werde, sei nur noch zu prüfen, welche Gründe dem Rückbau der unbewilligten Baute entgegenstünden.