5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, seine privaten Interessen, nämlich seine finanziellen Interessen und sein Interesse, dass seine Alp genügend erschlossen sei und er auch von seinem Senntumsrecht Gebrauch machen könne, würden allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen überwiegen und es sei auf die Anordnung der Wiederherstellung zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die öffentlichen Interessen nicht genannt habe.