4. 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Ausbau des Alpweges in Beachtung des dem Beschwerdeführer zustehenden Senntumsrechts sei. 4.2. Es ist nicht erkennbar, welche Rechte der Beschwerdeführer aus dem Senntumsrecht, welches zum Viehtrieb über fremdes Eigentum berechtigt, für den strittigen Ausbau auf seinem Grundstück ableiten will.