3.3. Unbestritten ist, dass der vom Beschwerdeführer ausgebaute Alpweg bereits in den Jahren 1980/1981 ohne Bewilligung ausgebaut worden ist. Entsprechend fallen diese Bauten nicht unter den erweiterten Bestandesschutz nach Art. 24c RPG, da sie nicht rechtmässig bestehen. Dem Beschwerdeführer ist somit nur erlaubt, Vorkehrungen für den Unterhalt des bestehenden Alpweges zu treffen, welche ohne Baubewilligung möglich sind. Entgegen seiner Ansicht stellen jedoch die Betonbefestigungen nicht lediglich Sanierungsarbeiten, sondern vielmehr eine bewilligungspflichtige Neubaute dar.