Dem Eigentümer einer illegal erstellten Baute ist somit erlaubt, sämtliche ohne Baubewilligung zulässigen Vorkehren für den Unterhalt seiner Baute vorzunehmen. Es besteht aber kein Anlass, ihm darüber hinaus Recht auf weitergehende, bewilligungspflichtige Änderungen, Erweiterungen und dergleichen zuzugestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E. 2.2.6 und E. 2.2.7).