teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Bauten, die gar nicht rechtmässig bestehen, weil sie ohne Bewilligung erstellt worden sind, fallen nicht unter Art. 24c RPG, da kein rechtlicher Besitzstand vorliegt (vgl. Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 15). Dem Eigentümer einer illegal erstellten Baute ist somit erlaubt, sämtliche ohne Baubewilligung zulässigen Vorkehren für den Unterhalt seiner Baute vorzunehmen.