3.2. Die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie umfasst das Recht, die zur Bestandeserhaltung nötigen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_283/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1). Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung, Instandsetzung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.61). Nicht mehr in den Schutzbereich der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie fallen hingegen Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen oder der Wiederaufbau (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.42).