3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es handle sich beim Alpweg um einen zonenkonformen Weg. Der Alpweg sei bereits bestehend gewesen und sei vom Beschwerdeführer lediglich saniert und den heutigen Bedürfnissen der Land- und Waldwirtschaft entsprechend leicht ausgebaut worden, was die erweiterte Bestandesgarantie von Art. 24c RPG erlauben würde. Selbst wenn von einer reduzierten Bestandesgarantie ausgegangen würde, wären die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sanierungsarbeiten von dieser gedeckt, weshalb auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verzichten sei.