Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der nachträglich erteilten Baubewilligung für den Fahrweg auf der orographisch linken Seite des Bachs Y. nicht abgeleitet werden, dass auch der strittige Abschnitt des Alpweges die Interessen am Schutz des Waldes berücksichtige. So haben die Bewilligungsbehörden festgestellt, dass der bewilligte Wegabschnitt - im Gegensatz zum strittigen Wegabschnitt - der Bewirtschaftung des Waldes dienen könne, der Bedarf ausgewiesen sei, der Standort in der oberen Hälfte des Hanges zweckmässig sei, die Erschliessungswirkung vorhanden sei und die Dimensionierung einem forstlichen Rückeweg entspreche.