Hinzu kommt, dass der Wegausbau in einem Wald mit Schutzfunktion liegt, wobei das Interesse an der Walderhaltung höher zu werten ist als das Interesse an der Rodung, welches der Beschwerdeführer mangels vollständigem Gesuch um Ausnahmebewilligung zur Rodung nicht als überwiegend nachweisen konnte. Schliesslich liegt der ausgebaute Weg und die Alp im Jagdbanngebiet. Die im lnnerrhoder Alpkataster angeführte Verbesserung mittels Schaffung eines Zugangs mit einfachen Mitteln darf nicht zulasten dieser höherrangigen Interessen vorgenommen werden.