Der Beschwerdeführer muss jedoch seine Alp unter grösstmöglicher Schonung des BLN-Objektes betreiben. Dazu kann er seine Alp wie bereits in der Vergangenheit über die Alp W. erreichen, und zwar über die Alpweide ohne weitere bauliche Vorkehrungen, womit auch der realisierte Alpwegausbau vermeidbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Wegausbau in einem Wald mit Schutzfunktion liegt, wobei das Interesse an der Walderhaltung höher zu werten ist als das Interesse an der Rodung, welches der Beschwerdeführer mangels vollständigem Gesuch um Ausnahmebewilligung zur Rodung nicht als überwiegend nachweisen konnte.