Bewirtschaftung ist somit nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar. Die Alp in der naturnahen Kronbergkette und in ihrer relativen Unberührtheit würde an Wert verlieren. Wie die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz in ihrer Notiz vom 9. Januar 2018 zu Recht bemerkte, führt dieser Ausbau zu einer neuen Beeinträchtigung des BLN-Objektes. Der Beschwerdeführer muss jedoch seine Alp unter grösstmöglicher Schonung des BLN-Objektes betreiben.