2.2. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, weshalb die am bestehenden Alpweg vorgenommenen Arbeiten mit den Schutzzielen für das BLN-Objekt nicht vereinbar sein sollten. Auch die Fachkommission Heimatschutz habe die Eingriffe als tolerierbar bezeichnet, womit der Eingriff in die Landschaft nicht so massiv sein könne, dass entgegenstehende Interessen im Sinne von Art. 16a RPG zu bejahen wären. Dies müsse insbesondere auch deshalb gelten, weil der Alpweg im Abschnitt mit Betonspuren nicht einsehbar sei, da er sich im Wald befinde.