2. 2.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NGH). Art. 6 NHG schliesst nicht jede Veränderung der Objekte aus. Ein Eingriff ist aber nur dann zulässig, wenn neben allen anderen Voraussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird.