1.6. Die Alp Z. liegt in der Sömmerungsgebietszone (Zone ausserhalb der Bauzone nach Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b BauG), in welcher nach Art. 36 BauG Bauten und Anlagen zonenkonform sind, welche für die Bewirtschaftung der Alpen erforderlich sind. Die strittige Weganlage mit Betonfahrspuren und vollflächiger Betonierung der beiden Kehren befindet sich vollumfänglich im Wald und bedarf unbestrittenermassen einer Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Die kantonale Genehmigung der Statuten, Perimeter und Kostenverteiler der Flurgenossenschaft X. stellt jedenfalls keine Berechtigung dar, ohne Bewilligungsverfahren eine Strasse im Wald zu errichten.