1.5. Die Standeskommission erwidert, der Beschwerdeführer habe nachzuweisen, dass für die gewünschte Weganlage kein anderer Standort in Betracht komme. Mit Zufahrt über die Liegenschaft W. stehe eine Alternative zur Verfügung, der Beschwerdeführer habe aber daran kein Interesse bekundet. Die Standortwahl des Beschwerdeführers der Be- 30 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang tonweganlage im Wald widerspreche den Interessen am Schutz des Waldes. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Rodungsgesuch eingereicht, es aber trotz Aufforderung nicht ergänzt.