fisch linken Seite des Bachs Y. Zudem fehle es an der notwendigen Verfahrens-Koordi- nation zwischen den involvierten Bewilligungsbehörden: Das eingereichte Rodungsgesuch sei durch das Oberforstamt zu beurteilen, welches die notwendige Beurteilung noch nicht vorgenommen habe. Die Bestätigung der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne des Waldgesetzes sei damit durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt.