Weder das Orthofoto aus dem Geoportal, welches dem Beschwerdeführer in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zugestellt worden sei, noch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. gefahren, vermögen eine Aussage zu machen, welche Vorkehren nötig gewesen seien, um zum Grundstück des Beschwerdeführers zuzufahren. Dafür, dass die Standortwahl des Beschwerdeführers die Interessen am Schutz des Waldes berücksichtige, spreche unter anderem die nachträglich erteilte Baubewilligung für den Fahrweg auf der orogra-