Die Vorinstanz habe die Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zufahrt über die Alp W. steiler wäre als der ausgebaute Alpweg, ohne Durchführung eines Augenscheins vorgenommen. Weder das Orthofoto aus dem Geoportal, welches dem Beschwerdeführer in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zugestellt worden sei, noch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. gefahren, vermögen eine Aussage zu machen, welche Vorkehren nötig gewesen seien, um zum Grundstück des Beschwerdeführers zuzufahren.