Nichtforstliche Bauten im Wald bedürfen nebst einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, welche zur Bejahung der Standortgebundenheit eine ernsthafte Evaluierung möglicher Alternativ-Standorte voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3), zusätzlich einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Diese darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;