Diese Vermögensgüter würden zwar nicht leicht wiegen. A. habe die Investitionen indessen ohne Baubewilligung und damit auf eigenes Risiko vorgenommen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone habe besonderes Gewicht. Unter diesen Umständen würdendie privaten, primär finanziellen Interessen die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht aufwiegen. Wäge man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweise sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Entfernung des Hartbelags, als verhältnismässig.