realisiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte könne A. nicht als gutgläubig bezeichnet werden und müsse deshalb in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands, das heisse dem Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Ausbauten, ein erhöhtes Gewicht beigemessen werde und auf die ihm durch den Rückbau erwachsenden Nachteile nicht Rücksicht genommen werde. A. habe die Kosten des Ausbaus der gesamten Weganlage auf insgesamt Fr. 50‘000.00 beziffert, wobei die verfügte Wiederherstellung nur einen Teil davon umfasse. Dazu kämen die Abbruchkosten. Diese Vermögensgüter würden zwar nicht leicht wiegen.