Dadurch sei zwar der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, die Rechtmässigkeit der Anlage könne aber nicht durch Zeitablauf «ersessen» werden. Eine solche Anlage geniesse nur eine reduzierte Bestandesgarantie, die in der weiteren Duldung der rechtswidrig erstellten Anlage bestehe. A. sei gestützt auf die Bestandesgarantie erlaubt, den Alpweg zu unterhalten, um ihn vor dem Verfall zu bewahren. Die Bestandesgarantie für den Alpweg reiche aber nicht soweit, dass eine Befestigung mit Beton vorgenommen werden könne.