Der strittige Weg diene der Alpwirtschaft. Es handle sich also nicht um eine zonenwidrig gewordene Baute oder Anlage. Die Bestandesgarantie für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen (Art. 24c RPG) sei daher auf den Weg nicht anwendbar. Der im Jahr 1980/1981 vorgenommene Ausbau des Alpweges sei nicht bewilligt, jedoch von den Behörden während mehr als 30 Jahren geduldet worden. Dadurch sei zwar der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, die Rechtmässigkeit der Anlage könne aber nicht durch Zeitablauf «ersessen» werden.