Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG erübrige sich, da die Bewilligungsfähigkeit bereits an der fehlenden Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG scheitere. Nichtforstliche Bauten im Wald bedürften nebst einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zusätzlich einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Ein Rodungsgesuch von A. sei unvollständig geblieben. Die fehlende Beurteilbarkeit des Rodungsgesuchs sei vorliegend ohne Folgen, da die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG ohnehin nicht gegeben sei.