Den Interessen des Landschaftsschutzes sei insbesondere im Falle von inventarisierten Gebieten Rechnung zu tragen, gehörten sie doch zu der besonders «empfindlichen Landschaft». Damit ein Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 6 NHG nach grösstmöglicher Schonung genüge, sei nachzuweisen, dass kein anderer Standort mit geringeren Auswirkungen auf die Landschaft realisierbar sei. Diese Vorgabe würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Fachstelle den Eingriff bloss als leichte Beeinträchtigung eines BLN-Objekts bezeichnet hätte. Eine Fahrspur, welche über eine Weide führe, sei im Alpgebiet nicht selten anzutreffen.