Die Befestigung des Wegs mit Betonspuren sei für das Treiben von Vieh ungeeignet. Da für das Wegstück vom Bach Y. in Richtung Z. eine Nutzbarkeit als forstliche Erschliessungsanlage nicht denkbar sei und der ausgebaute Alpweg wegen des Ausbaustandards nicht mit forstlichen Fahrzeugen befahren werden könne, sei die Zonenkonformität des ausgebauten Alpweges für die forstwirtschaftliche Nutzung zu verneinen.